Allgemeine Geschäftsbedingungen
TMK Fotografie
Thomas Michael Kaminski, Franz Bilko Gasse 3E, 2352 Gumpoldskirchen (Fassung vom 21.9.2019)
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I. AGBs für Unternehmergeschäfte
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden
AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne von
§ 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. Der Fotograf
erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der
Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese
gelten - sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird
- auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen der unter ihrer Zu-grundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher
ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2
Abs. 2, 73ft UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen
(Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall
eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht
übertragbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten
Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer,
zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der
Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßge-bend.
Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem
offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht.
Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine
einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich
bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als
erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
etc.)
verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den
Copyrightver-merk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich
und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in
Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig
zuordenbar wie folgt anzubringen: Foto: © Thomas M. Kaminski und ggf, den Hinweis auf die website www.foto-kaminski.at, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten
Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der
Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3. UrhG. Ist das Lichtbild
auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröf-fentlichung
dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Foto-
grafen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des
vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt,
wenn eine ordnungsgemä-ße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt
2.2 oben) erfolgt.
2.5 . Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse
mitzutei-len.
3. Eigentum am digitalen Filmmaterial - Archivierung
3.1.Das
Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf
Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich
schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende
Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom
Fotografen hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die
Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2
Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in
Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in
Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers
bestimmt sind, auf DVD, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträ-gern ist nur auf
Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt
hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne
Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des
Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei
Ansprüche zu.
4. Kennzeichnung
4.1 Der Fotograf ist
berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm
geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner
Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet,
für die Integrität der Herstellerbezeich-nung zu sorgen und zwar
insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.).
Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu
erneuern. Dies gilt ins besondere auch für alle bei der Herstellung
erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien
digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet,
digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit
den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von
Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der
Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5. Nebenpflichten
5.1
Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen
Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der
Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad-
und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf
das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von
Verwendungsan-sprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die
Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher
Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2
Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen
Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der
Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Fotografen
von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser
Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige
Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden
diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen
abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die
Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und
Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
6. Verlust und Beschädigung
6.1
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag
hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale
Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes
Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte
(Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten
und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies
möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht
zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und
Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten,
Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn,
Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche beste-hen nur,
wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Ersatzansprü-che verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und
Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung
oder Lieferung.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des
Verlusts oder der Beschädigung übergebe-ner Vorlagen (Filme, Layouts,
Display-Stücke, sonstige Vorlagen, etc.) und übergebener Produkte und
Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu
versi-chern.
7. Vorzeitige Auflösung
Der Fotograf ist
berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen
aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen,
wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder
Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn
der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Beden-ken
hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach
Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche
Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen,
welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz
Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der
Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung
von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem
Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder
Mitwirkungspflichten, verstößt.
8. Leistung und Gewährleistung
8.1
Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann
den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen
lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen
trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des
Auftrages frei. Dies gilt ins besondere für die Bildgestaltung, die
Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten
fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als
solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder
ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird
nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das
Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen,
wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von
Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5
Der Fotograf behält sich- abgesehen von jenen Fällen, in denen dem
Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht - vor,
den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung,
Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat
diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeit-punkt
bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu
untersu-chen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter
Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich
bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung
zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so
gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder
Schadenersatzan-sprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie
das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen
Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
8.6
Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei
Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt
entsprechend.
8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei
ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger
Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.8 Geringfügige
Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass
dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht
zusteht.
8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen
umfassen nicht die öffentliche Auffüh-rung von Tonwerken in jedweden
Medien.
9. Werklohn / Honorar
9.1 Mangels
ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein
angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout-
oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung
unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das
Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3
Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle,
Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren
Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
9.5
Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische
Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt
für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen
solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der
Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden
Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das
vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher
Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem
vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeit-aufwand entsprechendes
Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzli-chen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
10. Lizenzhonorar
Sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem
Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein
Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
11. Zahlung
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine
Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme
zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart ist, ist das Restho-norar - falls es für den Vertragspartner
bestimmbar ist- nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach
Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne
jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung
erst mit Ver-ständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf
berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet
überstei-gender Schadenersatzansprüche - berechtigt, Verzugszinsen in
der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4
Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen,
geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars
samt Nebenkosten. ln der Gel-tendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
12. Datenschutz
Der
Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der
Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail,
Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für
Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke
automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist
der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu
Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
13. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
Der
Fotograf ist - sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche
Vereinbarung besteht - berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur
Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur
Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und
unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung
jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. §
78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
14. Schlussbestimmungen
14.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des
Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am
neuen Unternehmenssitz anhängig ge-macht werden.
14.2 Allfällige
Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der
Pro-dukthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der
Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob
fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichi-sches
materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird
ausge-schlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
14.3 Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig
von dem ange-wendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film,
Video, etc.).
-
II. AGBs für Verbrauchergeschäfte
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zu-grundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offen-gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinba-rung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Aufla-ge), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbe-zwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen: Foto: © Thomas M.Kaminski , www.foto-kaminski.at und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 7 4 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröf-fentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Ver-tragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemä-ße Herstellerbezeichnung I Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Beleg-exemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.
3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung
3.1.1 Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. Diapositive (Negative nur im Fall schriftli-cher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Ver-einbarung und betrifft - sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen - nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in lntranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Daten-trägern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4. Kennzeichnung
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeich-nung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5. Nebenpflichten
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gern. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungs-ansprüchen gern. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1 ).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lager-kosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
6. Verlust und Beschädigung
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf- aus welchem Rechtstitel immer- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebe-ner Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versi-chern.
7. Vorzeitige Auflösung
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Beden-ken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartnertrotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
8. Leistung und Gewährleistung
8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch- zur Gänze oder zum Teil- durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche
Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
9. Werklohn / Honorar
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten , Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeit-aufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzli-chen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotograf anerkannt wurden.
10. Lizenzhonorar
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
11. Zahlung
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Restho-norar - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist - nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Ver-ständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet überstei-gender Schadenersatzansprüche - berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. ln der Gel-tendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
12. Datenschutz
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
13. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
Der Fotograf ist - sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht - berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Ver-tragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichts-stände.
14.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Pro-dukthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichi-sches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausge-schlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
14.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem ange-wendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).